Grundpflege /Pflegekassenleistungen § 36, SGB XI

Grundpflege /Pflegekassenleistungen § 36, SGB XI

Mit der Grundpflege unterstützen wir unsere Kunden bei allen regelmäßigen Pflegemaßnahmen, um den Alltag zu bewältigen und so lange wie möglich zu Hause leben zu können. Bei Bedarf versorgen wir unsere Patienten mehrmals täglich, an Wochenenden und Feiertagen. Die Pflegeversicherung definiert Grundpflege in § 36, SGB XI als Hilfestellung bei den zur Grundversorgung gehörenden gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in den Bereichen. Um die Aktivierung zu fördern, geht unser Team aus examinierten Pflegefachkräften auf die Individualität und Wünsche unseren Klienten ein. Entsprechend des Pflegegrades wird der Bedarf an Unterstützung eingestuft und durch die Pflegekasse finanziert (Sozialgesetzbuch XI)

Grundpflege umfasst nachfolgende punkte

KÖRPERPFLEGE

Arten der Körperpflege: 
– Kleine Morgentoilette
 umfasst in der Regel Gesicht mit Zahnpflege, Rasur bei Männern, Brust, Genitalbereich und Gesäß (Varianten möglich) sowie Integration der Prophylaxen
– Große Morgentoilette 
beinhaltet zusätzlich Rücken, Extremitäten
bei Bedarf Haarwäsche.

ERNÄHRUNG

LAGERUNG UND MOBILITÄT